OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.09.2008
S 7179 A - 1 - St 112

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.09.2008 (S 7179 A - 1 - St 112) - DRsp Nr. 2008/92866

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.09.2008 - Aktenzeichen S 7179 A - 1 - St 112

DRsp Nr. 2008/92866

Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbst. bb UStG

Nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung im Sinne von § 1 Berufsbildungsgesetz.

Für das Verfahren zur Erteilung der Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG gilt im Einvernehmen mit den obersten Behörden des Landes Hessen Folgendes:

I. Zuständigkeit für die Erteilung der Bescheinigung

Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Bst. a Doppelbst. bb UStG sind grundsätzlich die obersten Landesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach der jeweils geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen den Ministerien des Landes Hessen nach Artikel 104 Abs. 2 der Hessischen Verfassung zuständig. Zurzeit gilt der Beschluss der Hessischen Landesregierung vom 2. November 2005 (GVBl. I S. 702).