OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.10.1998
S 7340 A; siehe auch NWB DokSt Rz. 1/99

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.10.1998 (S 7340 A; siehe auch NWB DokSt Rz. 1/99) - DRsp Nr. 2008/86737

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.10.1998 - Aktenzeichen S 7340 A; siehe auch NWB DokSt Rz. 1/99

DRsp Nr. 2008/86737

§ 18 UStG Umsatzsteuer und Insolvenz

Mit der Neuregelung des Insolvenzrechts v. 1.1.1999 sind hinsichtlich der USt die folgenden Ausführungen und Hinweise zu beachten:

A. Allgemeines/Neuerungen

I. Reformziele

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung - insbesondere zum Erhalt des Unternehmens - getroffen wird.

Erstmals wird hierbei dem „redlichen” Schudner die Möglichkeit eingeräumt, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (Restschuldbefreiung, vgl. Tz. 16 - 18).

II. Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind:

  • Insolvenzfähigkeit §§ 11 - 12 InsO;

  • Insolvenzgrund §§ 16 - 19 InsO und

  • Antragstellung §§ 13 - 15 InsO

1. Insolvenzfähigkeit

Insolvenzfähig sind:

  • natürliche und juristische Personen;

  • der nichtrechtsfähige Verein;

  • PersGes sowie

  • aufgelöste juristische Personen oder PersGes, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist u. a.

Neu ist hierbei insbesondere die Insolvenzfähigkeit der GbR.

sind hingegen Bund und Länder sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn das Landesrecht die bestimmt.