OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.11.1995
S 2742

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.11.1995 (S 2742) - DRsp Nr. 2008/86472

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.11.1995 - Aktenzeichen S 2742

DRsp Nr. 2008/86472

allgemeine Vorschriften: § 8a KStG Gesellschafter-Fremdfinanzierung

I. Kreditgewährung durch Fremde bei Rückgriff

Nach Tz. 23 des MF-Erl. v. 15. 12. 1994 S 2741 ist § 8a KStG nicht anzuwenden, wenn ein rückgriffsberechtigter Dritter, der auf den nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner oder eine ihm nahestehende Person zurückgreifen kann, selbst anrechnungsberechtigt ist (z. B. inländische Bank), sofern die KapGes nachweist, daß die Vergütungen bei dem Dritten im Rahmen der deutschen Besteuerung erfaßt werden und bei diesem nicht mit Ausgaben im Zusammenhang stehen, deren unmittelbarer oder mittelbarer Empfänger der Anteilseigner oder eine ihm nahestehende Person ist (sog. back-to-back-Finanzierung).

Es ist gefragt worden, ob für die Annahme einer back-to-back-Finanzierung ein bewußter Zusammenhang zwischen der Fremdfinanzierung der KapGes und der vom Anteilseigner bei der darlehensgewährenden Bank unterhaltenen Einlage bestehen muß.

Die Milderungsregelung in Tz. 23 Satz 2 a. a. O. ist deshalb gerechtfertigt, weil in der dort genannten Fallgruppe die inländische Einmalbesteuerung bei der anrechnungsberechtigten Bank sichergestellt ist. Eine Ausnahme von der inländischen Einmalbesteuerung in Fällen, in denen keine bewußte back-to-back-Finanzierung vorliegt, ist mit dem Grundsatz der inländischen Einmalbelastung nicht zu vereinbaren.