OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.12.1997
S 2285 A; s. auch NWB DokSt Rz. 2/98

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 01.12.1997 (S 2285 A; s. auch NWB DokSt Rz. 2/98) - DRsp Nr. 2008/84912

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 01.12.1997 - Aktenzeichen S 2285 A; s. auch NWB DokSt Rz. 2/98

DRsp Nr. 2008/84912

§ 33a EStG Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten als außergewöhnliche Belastung

Unterhaltsleistungen des Stpfl. an seinen geschiedenen Ehegatten sind nur als agw. Belastung nach § 33a EStG berücksichtigungsfähig, wenn der geschiedene Ehegatte wegen geringen eigenen Vermögens und zu geringer eigener Einkünfte bzw. Bezüge außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Die hierfür im einzelnen erforderlichen Auskünfte können grundsätzlich bei dem geschiedenen Ehegatten eingeholt werden. Dieser kann allerdings die angeforderte Auskunft über die Höhe der eigenen Einkünfte bzw. Bezüge sowie des Vermögens unter Hinweis auf § 101 Abs. 1 AO verweigern, da er auch nach Auflösung der Ehe Angehöriger i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 i. V. mit § 15 Abs. 2 Nr. 1 AO ist. Des weiteren besteht für ihn keine Auskunftspflicht wie in eigenen steuerlichen Angelegenheiten, da die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG nicht seine eigenen steuerlichen Verhältnisse, sondern lediglich das Besteuerungsverfahren des Stpfl. betrifft.