OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.01.2007
S 2221 A - 101 - St 218

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.01.2007 (S 2221 A - 101 - St 218) - DRsp Nr. 2008/90801

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.01.2007 - Aktenzeichen S 2221 A - 101 - St 218

DRsp Nr. 2008/90801

Beiträge zur „Rürup-Versicherung”

I. Voraussetzungen für die Anerkennung einer „Rürup-Versicherung”

Mit dem Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber eine neue Möglichkeit der Altersvorsorge eingeführt. Beiträge zu „Rürup-Versicherungen” werden danach wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder landwirtschaftlichen Alterskassen steuerlich gefördert (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG). Wie bei den „Riester-Versicherungen” nach § 10a EStG werden diese Verträge bei Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Im Unterschied zu den „Riester-Versicherungen” besteht allerdings bei den „Rürup-Versicherungen” keine Zertifizierungsstelle, die die Einhaltung der steuerlichen Voraussetzungen prüft. Wenn Steuerpflichtige daher den Sonderausgabenabzug für Beiträge zu „Rürup-Versicherungen” begehren, sind die Vertragsunterlagen anzufordern und ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Abzug erfüllt sind. Dies kann anhand der als Anlage beigefügten Checkliste erfolgen.