OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.02.2004
S 0133 A - 1 - St II 4.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.02.2004 (S 0133 A - 1 - St II 4.03) - DRsp Nr. 2008/87490

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.02.2004 - Aktenzeichen S 0133 A - 1 - St II 4.03

DRsp Nr. 2008/87490

§ 31b AO; Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche

  • Nach § 31b haben die Finanzbehörden Tatsachen, die auf eine Straftat nach § 261 StGB schließen lassen, den Strafverfolgungsbehörden (z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei, Bundeskriminalamt) mitzuteilen. Die Verdachtsanzeigen sind daneben in Kopie der beim Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - errichteten zentralen Analyse- und Informationsstelle (Financial Intelligence Unit - FIU) zu erstatten.

    Die Kopien der Verdachtsanzeigen sind zu richten an:

    Bundeskriminalamt

    Referat OA 14

    Zentralstelle für Verdachtsanzeigen

    65173 Wiesbaden

    Tel.: 0611/55-14545

    Fax: 0611/55-45300

    E-Mail: OA14FIU@bka.bund.de

  • Anzuzeigen sind alle Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine bare oder unbare Finanztransaktion einer Geldwäsche dient oder im Falle ihrer Durchführung dienen würde. Den Finanzbehörden obliegt jedoch die Prüfung im Einzelfall, ob ein anzeigepflichtiger Verdachtsfall gemäß § 31b vorliegt (Beurteilungsspielraum).