OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.02.2004
S 0622 A - 27 - St II 4. 10

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.02.2004 (S 0622 A - 27 - St II 4. 10) - DRsp Nr. 2008/87488

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.02.2004 - Aktenzeichen S 0622 A - 27 - St II 4. 10

DRsp Nr. 2008/87488

§ 364b AO; Fristsetzung

  • § 364b soll dem Missbrauch des Einspruchsverfahrens zu rechtsbehelfsfremden Zwecken entgegenwirken. Von der Möglichkeit der Fristsetzung nach § 364b sollte daher in Einspruchsverfahren, die einen Schätzungsbescheid nach Nichtabgabe der Steuererklärung betreffen, Gebrauch gemacht werden.

  • Eine Fristsetzung nach § 364b kann nur gegenüber einem Einspruchsführer, nicht gegenüber einem Hinzugezogenen (§ 360) ergehen. Die Frist soll mindestens einen Monat betragen. Ein eventueller Nachprüfungsvorbehalt (§ 164) ist spätestens mit der Fristsetzung aufzuheben.

  • Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der vom Finanzamt - insbesondere unter Beachtung des Belehrungsgebots (§ 364b Abs. 3) - wirksam gesetzten Frist vorgebracht werden, können im Einspruchsverfahren allenfalls im Rahmen einer Verböserung nach § 367 Abs. 2 Satz 2 berücksichtigt werden. Außerhalb des Einspruchsverfahrens bestehende Korrekturvorschriften (z.B. § 173) bleiben zwar unberührt, werden aber i. d. R. nicht einschlägig sein.