OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.02.2007
S 2133 A - 23 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.02.2007 (S 2133 A - 23 - St 210) - DRsp Nr. 2008/90862

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.02.2007 - Aktenzeichen S 2133 A - 23 - St 210

DRsp Nr. 2008/90862

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Mehrrücknahmen in der Getränkeindustrie; BMF-Schreiben vom 11.7.1995, (BStBl 1995 I S. 363) Ansatz einer Forderung auf Rückerstattung von Pfandgeld; BMF-Schreiben vom 13.06.2005(BStBl 2005 I S. 715)

I. Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Mehrrücknahmen in der Getränkeindustrie; BMF-Schreiben vom 11.7.1995, (BStBl 1995 I S. 363)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BMF-Schreiben vom 11.7.1995(BStBl 1995 I S. 363) in folgender Fassung anzuwenden:

1. Bilanzsteuerrechtliche Behandlung des Leerguts

a. Zuordnung zum Anlagevermögen

In der Getränkeindustrie werden Flaschen oder Kästen entweder als Individualleergut oder sog. Einheitsleergut verwendet. Individualleergut kann eindeutig einem bestimmten Abfüller zugeordnet werden, weil z.B. der Firmenname in die Flasche oder den Kasten eingeprägt ist. Beim sog. Einheitsleergut ist die Zuordnung zu einem bestimmten Abfüller dagegen nicht möglich; die Flaschen oder Kästen können von jedem Abfüller zum Verkauf seiner Produkte eingesetzt werden.

Erwirbt der Abfüller neue Flaschen oder Kästen, sind sie unabhängig davon, ob sie als Individual- oder sog. Einheitsleergut anzusehen sind, seinem Anlagevermögen (Betriebs- und Geschäftsausstattung) zuzuordnen.

b. Mehrrücknahmen