OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.03.1998
S 2255 A - 6 - St II 22

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.03.1998 (S 2255 A - 6 - St II 22) - DRsp Nr. 2008/81581

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.03.1998 - Aktenzeichen S 2255 A - 6 - St II 22

DRsp Nr. 2008/81581

§ 22 EStG Ertragsteuerliche Behandlung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ; Rdvfg. vom 16.09.1996 - S 2255 A - 6 - St II 22 (ESt-Kartei § 22 Karte 1)

0. Einführung

Durch das am 1.1.1992 in Kraft getretene Rentenreformgesetz (Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18.12.1989, BGBl 1989 I S. 2261) wurde das gesetzliche Rentenversicherungsrecht im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zusammengefaßt. Die bis dahin geltenden und durch das Rentenreformgesetz aufgehobenen Vorschriften finden ab dem 1.1.1992 nur noch dann Anwendung, wenn dies besonders beantragt wird. Daneben sind in §§ 300 ff SGB VI verschiedene Überleitungsvorschriften geschaffen worden. Im nachfolgenden wird grundsätzlich nur die neue Rechtslage behandelt, gelegentlich ist zum besseren Verständnis auf die frühere Rechtslage Bezug genommen.

Auf Besonderheiten, die sich auf nur im Beitrittsgebiet / in der ehemaligen DDR verwirklichte Tatbestände gründen, wird nicht eingegangen.

In den angeführten Beispielen wurde berücksichtigt, daß sich die Ertragsanteile bei Leibrenten (Tabelle in § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 1994 und die Ertragsanteile für abgekürzte Leibrenten (Tabelle in § 55 Abs. 2 EStDV) ab dem Veranlagungszeitraum 1996 geändert haben.

1. Altersrente