OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.05.2002
S 2137 A - 32 - St II 20

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.05.2002 (S 2137 A - 32 - St II 20) - DRsp Nr. 2008/87886

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.05.2002 - Aktenzeichen S 2137 A - 32 - St II 20

DRsp Nr. 2008/87886

Rückstellungen für Versandkosten von Kontoauszügen ; OFD Frankfurt/Main vom 23.03.1995 - Az.: w. o.

In der Bezugsverfg. wurde die Auffassung vertreten, dass Bausparkassen für die im folgenden Kj anfallenden Versandkosten der das abgelaufene Kj betreffenden Kontoauszüge keine Rückstellungen bilden dürfen.

Gem. einem auf Bundesebene getroffenen Beschluss wird an dieser Auffassung nicht mehr festgehalten.

Rückstellungen für die Versendung von Kontoauszügen können bei Vorliegen der Voraussetzungen gebildet werden.

Aus den Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vereinbarungen muss sich eine nach der Bedeutung für das jeweilige Unternehmen „wesentliche” (eigenständige) Verpflichtung ergeben, Kontoauszüge an die Kunden zu versenden. Die „Wesentlichkeit” einer Verpflichtung ist nicht nach dem Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern nach der Bedeutung dieser Verpflichtung für das jeweilige Unternehmen zu beurteilen, vgl. BFH-Urt. v. 18.1.1995,BStBl 1995 II S. 742, Ziffer II.5 der Begründung).