OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.06.1997
S 7221 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.06.1997 (S 7221 A) - DRsp Nr. 2008/86607

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.06.1997 - Aktenzeichen S 7221 A

DRsp Nr. 2008/86607

Umsatzsteuersatz für Holzhackschnitzel

Zum 1. 1. 1997 ist der ermäßigte Steuersatz für Rohholz sowie bestimmte Holzpfähle und Holzpflöcke entfallen (Art. 1 Nr. 16 des USt-ÄndG 1997 v. 12. 12. 1996, BStBl I S. 1560). Diese Gesetzesänderung hat keinerlei Auswirkungen auf den Umsatzsteuersatz für sog. Holzhackschnitzel. Dieser in der Industrie geläufige Begriff kommt im Zolltarif (Kombinierte Nomenklatur) nicht vor.

Zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes gilt folgendes:

  • Holzabfälle, die sich bei der Holzbehandlung ergeben und als Faserholz zum Herstellen von Papierhalbstoff, Holzfaserplatten oder Holzspannplatten sowie als Brennholz verwendet werden, fallen unter Unterposition 4401 30 des Zolltarifs und sind begünstigt. Auf diese Erzeugnisse ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden.

  • Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln, das zur Herstellung mechanischen, chemischen oder halbchemischen cellulosehaltigen Halbstoffs oder zur Herstellung von Span- oder Faserplatten bestimmt ist, fällt unter die Unterpositionen 4401 21 bzw. 4401 22 des Zolltarifs. Holz dieser Unterposition ist nicht begünstigt. Auf diese Erzeugnisse ist der allgemeine Umsatzsteuersatz anzuwenden.