OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.08.2006
S 0460 a A - 3 - St 21 -

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.08.2006 (S 0460 a A - 3 - St 21 -) - DRsp Nr. 2008/90438

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.08.2006 - Aktenzeichen S 0460 a A - 3 - St 21 -

DRsp Nr. 2008/90438

Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Allgemeines

Die Verzinsung nach § 233a (Vollverzinsung) soll im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern trotz gleichen gesetzlichen Entstehungszeitpunkts, aus welchen Gründen auch immer, zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und erhoben werden. Die Verzinsung ist gesetzlich vorgeschrieben; die Zinsfestsetzung steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Die Zinsen werden grundsätzlich im automatisierten Verfahren berechnet, festgesetzt und zum Soll gestellt. Die Zinsfestsetzung wird regelmäßig mit dem Steuerbescheid oder der Abrechnungsmitteilung verbunden.

Sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich