OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.09.1998
S 2221 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 02.09.1998 (S 2221 A) - DRsp Nr. 2008/85792

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 02.09.1998 - Aktenzeichen S 2221 A

DRsp Nr. 2008/85792

Aufwendungen für kombinierte Rechtsschutzversicherungen als Werbungskosten

Die Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder über eine pauschale Aufteilung von Beiträgen zu kombinierten Rechtsschutzversicherungen in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung hat zu folgendem Ergebnis geführt:

Dem Vorschlag des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., den auf das beruflich veranlaßte Risiko entfallenden Prämienanteil bei der Familien-Rechtsschutzversicherung auf 65 v. H. und bei der Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung auf 43 v. H. zu schätzen, fand keine Zustimmung. Ausschlaggebend hierfür war, daß der Schätzung eine Schadensstatistik zugrunde liegt, die die Ergebnisse mehrerer Versicherungsgesellschaften zusammenfaßt, nach dem BFH-Urt. v. 31.1.1997 - VIR 97/94 - (BFH/NV 1997 S. 346) jedoch für die Aufteilung der Prämie in einen beruflichen und privaten Anteil auf die Kalkulation der einzelnen Versicherungsgesellschaft abzustellen ist. Außerdem sind bei der vorgelegten Schätzung zusätzlich zu der Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz auch beruflich veranlaßte Prämienteile für andere Leistungsarten (z. B. Straf- und Steuer-Rechtsschutz) berücksichtigt worden, die sich nicht nach allgemeinen Maßstäben in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufteilen lassen.