OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.01.2006
S 0457 A - 1 - St II 4.04

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.01.2006 (S 0457 A - 1 - St II 4.04) - DRsp Nr. 2008/89630

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.01.2006 - Aktenzeichen S 0457 A - 1 - St II 4.04

DRsp Nr. 2008/89630

Zuständigkeit bei der Gewährung von Stundungen; Zuständigkeit bei Billigkeitsmaßnahmen über Insolvenzforderungen, in ausländischen Insolvenzverfahren und im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen

I) Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163, § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und der sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben

Unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen wird die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben - jeweils einschließlich Nebenleistungen - sowie für den Verzicht auf Zinsen nach § 234 Abs. 2, § 237 Abs. 4 AO, soweit sie auf durch Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern und Abgaben erhoben werden, wie folgt geregelt:

A. Regelung der Zuständigkeit

I. Stundungen nach § 222 AO

Die Finanzämter sind befugt zu stunden:

  • in eigener Zuständigkeit

    • Beträge bis 100.000 Euro einschließlich zeitlich unbegrenzt,

    • höhere Beträge bis zu 6 Monaten;