OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.01.2011
S 7200 A - 253 - St 111
Normen:
UStG § 1;

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.01.2011 (S 7200 A - 253 - St 111) - DRsp Nr. 2011/80112

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.01.2011 - Aktenzeichen S 7200 A - 253 - St 111

DRsp Nr. 2011/80112

Normenkette:

UStG § 1;

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog. Vorkosten im Zusammenhang mit der Lieferung von Vieh an Schlachtstätten

Landwirte liefern ihr Schlachtvieh an einen Schlachthof. Das Vieh wird zu diesem Zweck von dem Schlachthofbetreiber beim Landwirt abgeholt und zum Schlachthof gefahren. Die Abrechnung erfolgt durch den Schlachthofbetreiber gegenüber dem Landwirt per Gutschrift. Dabei werden auch die durch den Schlachthofbetreiber erbrachten Vorkosten - insbesondere die Transportkosten - berechnet.

Zur Frage, ob es sich bezüglich der Vorkosten um eine Entgeltsminderung für die Lieferung des Viehs durch den Landwirt an den Schlachthofbetreiber oder um eine eigenständige Leistung des Schlachthofbetreibers an den Landwirt handelt, wurde in der Sitzung USt VI/10 der Referatsleiter des Bundes und der Länder folgender Beschluss gefasst:

Unabhängig von der umsatzsteuerlichen Bestimmung des Leistungszeitpunktes kommt es für die Frage, ob es sich bei den so genannten Vorkosten (insbesondere für den Transport des Schlachtviehs durch den Schlachthof) um eine Entgeltsminderung hinsichtlich der Lieferung des Landwirts an den Schlachthof oder um das Entgelt für eine eigenständige sonstige Leistung an den Landwirt handelt, auf die zivilrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien an.