OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.03.2008
S 7220 A - 26 - St 112

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.03.2008 (S 7220 A - 26 - St 112) - DRsp Nr. 2008/92640

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.03.2008 - Aktenzeichen S 7220 A - 26 - St 112

DRsp Nr. 2008/92640

Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen; Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke

Der ermäßigte Steuersatz kann nur auf die Umsätze solcher Gegenstände angewendet werden, die in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG aufgeführt sind. Die Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Gegenständen richtet sich nach dem Zolltarif.

Bestehen Zweifel, ob einebeabsichtigteLieferung oder einbeabsichtigterinnergemeinschaftlicher Erwerb eines bestimmten Gegenstandes unter die Steuerermäßigung fällt, haben die Lieferer und die Abnehmer bzw. die Innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z. B. den Finanzämtern) beantragt werden.

Antragsformulare sind bei den Zollämtern erhältlich. Sie stehen als Vordruck „0310 Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke” auf den Internetseiten der Zollverwaltung zum Ausfüllen bzw. Herunterladen bereit.