Integrationskurse nach dem Zuwanderungsgesetz bereiten nicht auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vor Die Kursträger können daher für die Durchführung von Integrationskursen eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStGnicht in Anspruch nehmen.
Nach §
Die Integrationskurse bereiten somit nicht auf eine Prüfung vor, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abgelegt wird. Eine andere Aussage lässt auch §
§ 43 Integrationskurs
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