OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.04.2007
S 7179 A - 37 - St 112

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.04.2007 (S 7179 A - 37 - St 112) - DRsp Nr. 2008/91206

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.04.2007 - Aktenzeichen S 7179 A - 37 - St 112

DRsp Nr. 2008/91206

Umsatzsteuerpflicht von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz

Integrationskurse nach dem Zuwanderungsgesetz bereiten nicht auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vor Die Kursträger können daher für die Durchführung von Integrationskursen eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStGnicht in Anspruch nehmen.

Nach § 43 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetzvgl. Anlage (AufenthG) wird die erfolgreiche Teilnahme durch eine vom Kursträger auszustellende Bescheinigung über den erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen. Somit ist gesetzlich festgelegt, dass nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern der Kursträger für die Abnahme der Prüfung verantwortlich ist.

Die Integrationskurse bereiten somit nicht auf eine Prüfung vor, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abgelegt wird. Eine andere Aussage lässt auch § 43 Abs. 3 Satz 2 AufenthG - wie dargelegt - nicht zu.

Anlage Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

§ 43 Integrationskurs