Für Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens schuldet der Sicherungsnehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 1 UStG.
Der Anwendungsbereich umfasst die folgenden Umsätze:
Außerhalb des Insolvenzverfahrens
die Verwertung durch den Sicherungsnehmer („Doppelumsatz”),
die Verwertung durch den Sicherungsgeber im Namen und für Rechnung des Sicherungsnehmers („Doppelumsatz”),
die Verwertung durch den Sicherungsgeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers („Dreifachumsatz”).
Im vorläufigen Insolvenzverfahren
die Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände bei Bestellung eines schwachen vorläufigen insolvenzverwalters.
§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG findet in den vorgenannten Fällen keine Anwendung, wenn der Sicherungsgeber nicht Unternehmer i. S. d. § 2 UStG ist oder er nach § 19 Abs. 1 UStG als Kleinunternehmer behandelt wird.
Folgende Umsätze fallen nicht unter § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG :
Im vorläufigen Insolvenzverfahren
die Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände durch einen starken vorläufigen Insolvenzverwalter,
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