OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.06.2008
S 2221a A - 4 - St 218

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.06.2008 (S 2221a A - 4 - St 218) - DRsp Nr. 2008/92744

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.06.2008 - Aktenzeichen S 2221a A - 4 - St 218

DRsp Nr. 2008/92744

Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei Ehegatten

Bei einer Ehescheidung werden die in der Ehezeit begründeten Versorgungsanwartschaften der Ehegatten ausgeglichen (z.B. Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer betrieblichen Altersversorgung, Pensionsanwartschaften, Anwartschaften auf Renten aus berufsständischen Versorgungswerken).

Der Ausgleich erfolgt in aller Regel öffentlich-rechtlich, indem zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten Versorgungsanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen bzw. begründet werden. In den in § 1587f BGB genannten Fällen werden die Versorgungsanwartschaften dagegen ausnahmsweise schuldrechtlich ausgeglichen. Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte zahlt dazu in der Regel eine Geldrente an den berechtigten Ehegatten, welche die Differenz zwischen den Altersbezügen ausgleicht („Ausgleichsrente”). Die Zahlung beginnt gem. § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB frühestens, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung erlangt hat, d.h. eine Sozialversicherungsrente, Pension, Werkspension usw. bezieht.

Nach derzeit geltendem Recht können diese Zahlungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in voller Höhe als dauernde Last abgezogen werden und unterliegen beim Empfänger der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 EStG (BMF-Schreiben vom 20.07.1981, BStBl. 1981, I S. 567).