OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.09.2004
G 1300 A - 8 - St II 2.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.09.2004 (G 1300 A - 8 - St II 2.03) - DRsp Nr. 2008/88191

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.09.2004 - Aktenzeichen G 1300 A - 8 - St II 2.03

DRsp Nr. 2008/88191

Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer; ; Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.04.2004 (Az.: 4 K 317/91) - EFG 2004 S. 1065 - OFD Frankfurt/Main vom 17.12.2003 - Az.: w.o.

Durch v.g. Beschluss hat das Niedersächsische Finanzgericht dem BVerfG die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer zum dritten Mal in derselben Streitsache zur Entscheidung vorgelegt (Az. des BVerfG: 1 BvL 2/04). Das Niedersächsische Finanzgericht hält die Gewerbesteuer und die Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG für verfassungswidrig.

Der Gewerbesteuer unterliegen nur gewerblich tätige Unternehmen, nicht aber die freien Berufe und die übrigen selbständigen Tätigkeiten. Das Niedersächsische Finanzgericht sieht hierin eine verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung und einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Im selben Beschluss kommt das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass auch die sogenannte Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Danach werden die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, wenn die Gesellschaft zumindest teilweise gewerblich tätig ist.