OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.11.2011
S 2225 A - 12 - St 213

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 03.11.2011 (S 2225 A - 12 - St 213) - DRsp Nr. 2012/80310

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 03.11.2011 - Aktenzeichen S 2225 A - 12 - St 213

DRsp Nr. 2012/80310

Vererbbarkeit von Verlusten Auswirkungen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 2007 (GrS 2/04; BStBl. 2008 II S. 698) auf den Verlustausgleich; Übertragbarkeit des Beschlusses auf andere Verlustverrechnungskreise

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2007 (a. a. O.) entschieden, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug (Verlustvortrag nach § 10d EStG) nicht bei seiner eigenen Einkommensteuerveranlagung geltend machen kann.

In Ergänzung der BMF-Schreiben vom 24. Juli 2008 ( BStBl 2008 I S. 809) und vom 29. November 2004 ( BStBl 2004 I S. 1097) zur Anwendung des o. g. Beschlusses gelten die nachfolgenden Ausführungen:

1. Verlustausgleich/-abzug

1.1 Grundsatz

Die einzelne natürliche Person ist das Zurechnungssubjekt der von ihr erzielten Einkünfte (§ 2 Absatz 1 EStG), so dass die persönliche Steuerpflicht auf die Lebenszeit einer Person beschränkt ist und mit dem Tod endet. Ungenutzte vortragsfähige Verluste des Erblassers verfallen grundsätzlich; sie können nicht im Rahmen des Verlustausgleichs und -abzugs bei der Veranlagung des Erben berücksichtigt werden, da Erblasser und Erbe in der Regel zwei verschiedene Einkommensteuerrechtssubjekte sind.