OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.02.2008
S 7104 A - 080 - St 11

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.02.2008 (S 7104 A - 080 - St 11) - DRsp Nr. 2008/92400

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.02.2008 - Aktenzeichen S 7104 A - 080 - St 11

DRsp Nr. 2008/92400

Umsatzsteuerliche Behandlung von Blockheizkraftwerken

Allgemeines

Ein Blockheizkraftwerk dient der gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme in einem Gebäude (sogenannte Kraft-Wärme-Koppelung). Dabei wird mit einem Verbrennungsmotor zunächst mechanische Energie erzeugt und diese dann durch einen Generator in Strom umgewandelt. Die anfallende Abwärme des Generators und des Motors wird unmittelbar vor Ort zum Heizen des Gebäudes und für die Warmwasserbereitung in dem Gebäude verwandt. Voraussetzung für einen sinnvollen Einsatz eines Blockheizkraftwerkes ist daher der gleichzeitige Bedarf an Strom und Wärme. Dabei wird der selbst erzeugte Strom in der Regel insoweit in das öffentliche Netz eingespeist, als er nicht in dem Gebäude verbraucht wird. Der örtliche Energielieferant ist zur Abnahme und Vergütung des erzeugten und eingespeisten Stromes verpflichtet.

Unternehmereigenschaft

Betreibt der Steuerpflichtige ein Blockheizkraftwerk im eigenen Wohnhaus begründet er die Unternehmereigenschaft nur, wenn er nicht nur gelegentlich Strom in das Netz einspeist und seine Tätigkeit von einiger Intensität ist.