OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.03.2008
S 1311 A - 3 - St 58

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.03.2008 (S 1311 A - 3 - St 58) - DRsp Nr. 2008/92401

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.03.2008 - Aktenzeichen S 1311 A - 3 - St 58

DRsp Nr. 2008/92401

Steuerliche Vorrechte und Befreiungen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen; Anwendung des Progressionsvorbehalts bei steuerbefreiten Gehältern von Bediensteten internationaler Organisationen

Das eine nach dem Stand vom 1. Januar 2007 aktualisierte Zusammenstellung der Fundstellen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen, aufgrund derer Personen, Personenvereinigungen, Körperschaften, internationalen Organisationen oder ausländischen Staaten Befreiungen von deutschen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gewährt werden (ausgenommen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) übersandt.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 18. April 2001 , welches damit aufgehoben wird.

Das BMF Schreiben ist im veröffentlicht.

Die Vorschriften über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an zwischenstaatliche Organisationen sehen in einer Reihe von Fällen auch die Befreiung der von den Organisationen an ihre Bediensteten gezahlten Gehälter und Bezüge von der nationalen Einkommensteuer vor. Dabei enthalten die neueren Regelungen regelmäßig eine dem Progressionsvorbehalt in den entsprechende Klausel, wonach die befreiten Gehälter und Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigt werden können.