Die Frage, ob für Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen einer Bildungsstätte eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 und Nr. 22 UStG in Betracht kommen kann, war Gegenstand der Erörterung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen stellen die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen von Bildungseinrichtungen grundsätzlich keine mit einer Bildungsleistung eng verbundenen Umsätze i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL dar. Sie können daher nicht in richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 21 und 22 UStG umsatzsteuerfrei sein. Dies gilt auch dann, wenn die Bildungsleistungen ohne Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Unterkunfts- und/oder Verpflegungsleistungen angeboten werden.
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