OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.03.2011
S 7225 A - 32 - St 112
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.03.2011 (S 7225 A - 32 - St 112) - DRsp Nr. 2011/80183

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.03.2011 - Aktenzeichen S 7225 A - 32 - St 112

DRsp Nr. 2011/80183

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1;

Keine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Umsätzen mit Messekatalogen

Nach (erneuten) Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, sowie dem zuständigen Referat der Zollabteilung des Bundesministeriums der Finanzen, ist an der bisherigen Auffassung festzuhalten, dass Umsätze mit Messekatalogen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nummer 49 der Anlage 2 zum UStG, sondern dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % unterliegen.

Begründung:

Lieferungen von Büchern, Zeitungen und anderen Erzeugnissen des graphischen Gewerbes unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nummer 49 der Anlage 2 zum UStG grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Hiervon explizit ausgeschlossen sind jedoch Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen. Der sachliche Umfang der Steuerermäßigung wird durch den Verweis auf die Vorschriften des Zolltarifs abgegrenzt. Fällt ein Gegenstand unter eine im Gesetz genannte Zolltarifposition, unterliegt seine Lieferung automatisch der Ermäßigung. Ist die Zolltarifposition hingegen nicht im Gesetz erwähnt, kommt der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % zur Anwendung.