OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.03.2011
S 7238 A - 6 - St 112

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.03.2011 (S 7238 A - 6 - St 112) - DRsp Nr. 2011/80193

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.03.2011 - Aktenzeichen S 7238 A - 6 - St 112 - Aktenzeichen UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a

DRsp Nr. 2011/80193

Steuersatz für die Leistungen von Musikkapellen und Solokünstlern sowie für die Veranstaltungen von Konzerten durch andere Unternehmer

1 Anwendungsbereich:

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG wurde durch Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 9. Dezember 2004 BGBl 2004 I S. 3310 mit Wirkung vom 16. Dezember 2004 neu gefasst. Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hat sich der Anwendungsbereich der Bestimmung infolge der Neufassung nicht geändert.

Sofern die steuerpflichtigen Leistungen von Veranstaltern in der Vergangenheit zulässig einer ermäßigten Umsatzbesteuerung nach der genannten Vorschrift unterworfen wurden, ist dies unter der Voraussetzung eines unveränderten Sachverhalts auch in Zukunft möglich.

Die nachfolgend aufgeführten Grundsätze zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in der bis zum 15.12.2004 geltenden Fassung sind somit auch auf die geänderte Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in der ab 16.12.2004 gültigen Fassung anwendbar.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a 1. Halbsatz unterliegen die Leistungen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht nach § Nr. 20 Buchstabe a steuerbefreit sind.