OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.04.2006
S 1301 A - 86 - St 58

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.04.2006 (S 1301 A - 86 - St 58) - DRsp Nr. 2008/90084

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.04.2006 - Aktenzeichen S 1301 A - 86 - St 58

DRsp Nr. 2008/90084

Ansässigkeitsbescheinigungen nach den Doppelbesteuerungsabkommen bzw. nach § 50h EStG

Nach Mitteilung der FÄ beantragen Steuerpflichtige vermehrt Ansässigkeitsbescheinigungen, die zur Vorlage bei einer ausländischen Steuerverwaltung vorgesehen sind. Hierfür werden dem Finanzamt entweder ausländische Vordrucke vorgelegt oder es wird gebeten, eine formlose Ansässigkeitsbescheinigung auszustellen. Bei der Ausstellung solcher Ansässigkeitsbescheinigungen bitte ich folgendes zu beachten:

Die Ansässigkeitsbescheinigung eines deutschen Finanzamts dient neben dem allgemeinen Nachweis der Abkommensberechtigung (Artikel 1 des OECD-MA) auch regelmäßig der Anwendung der in den enthaltenen Quellensteuerbegrenzungen oder -befreiungen bei Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften im Rahmen eines Entlastungsverfahrens im Quellenstaat. Mit der Beantragung einer Ansässigkeitsbestätigung wird zudem Deutschland als Ansässigkeitsstaat über Auslandsaktivitäten und ggf. ausländische Einkunftsquellen informiert und damit in die Lage versetzt, sein Besteuerungsrecht wahrzunehmen. Aus diesem Grund sollte daher aus dem Antrag des Steuerpflichtigen grundsätzlich erkennbar sein, für welche Zwecke und ggf. Erträge die Ansässigkeitsbescheinigung benötigt wird. Blankobescheinigungen sind nicht zulässig.