OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.04.2006
S 7410 A - 54 - St 16

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.04.2006 (S 7410 A - 54 - St 16) - DRsp Nr. 2008/90110

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.04.2006 - Aktenzeichen S 7410 A - 54 - St 16

DRsp Nr. 2008/90110

Sonstige Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

Zur Frage, inwieweit sonstige Leistungen (insbesondere Maschinenleistungen) in der Land- und Forstwirtschaft in den Anwendungsbereich des § 24 UStG fallen, bittet die OFD, folgende Auffassung zu vertreten:

1. Erbringung von Maschinenleistungen

Maschinenleistungen eines Land- und Forstwirts an einen anderen Land- und Forstwirt fallen in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn es sich um Leistungen handelt, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen.

Die Ausführung einer Maschinenleistung an einen Nichtlandwirt dient regelmäßig nicht der landwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit. Da Ausnahmen von den allgemeinen Grundsätzen der Umsatzbesteuerung - und hierzu zählt § 24 UStG - eng auszulegen sind, scheidet eine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung unabhängig von der Höhe der Umsätze in diesen Fällen aus.

Ist der Empfänger einer Maschinenleistung ein Land- oder Forstwirt, ist darauf abzustellen, ob es sich um eine landwirtschaftliche Dienstleistung i. S. d. Anhang B der 8. EG-Richtlinie handelt. Ist dies nicht der Fall, wird die jeweilige Leistung wie eine Leistung an einen Nichtlandwirt behandelt.

2. Andere Dienstleistungen