OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.04.2008
S 7100 A - 234 - St 11

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.04.2008 (S 7100 A - 234 - St 11) - DRsp Nr. 2008/92671

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.04.2008 - Aktenzeichen S 7100 A - 234 - St 11

DRsp Nr. 2008/92671

Entschädigung von Zeugen und ehrenamtlichen Richtern sowie der Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG); Ärztliche Gutachten im Auftrag der Sozialbehörden

Falls eine Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten diese auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) eine Entschädigung oder Vergütung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Sozialgesetzbuch X (SGB X).

Das neu eingeführte JVEG ist zum 1.7.2004 in Kraft getreten. Das vor diesem Zeitpunkt maßgebliche Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) wurde zum 30.6.2004 aufgehoben.

Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist ab1.1.2005maßgebend, nach welchen Vorschriften des JVEG (Abschnitt 3 - 5, §§ 8 - 23) die Entschädigung oder Vergütung gezahlt wurde. Abzugrenzen ist hierbei die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern und Zeugen von der Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern.

Nach der Neuregelung des Abschnittes 3 Abs. 8 UStR ist Folgendes zu beachten:

  • Entschädigung von Zeugen und ehrenamtlichen Richtern (Abschnitt 3 Absatz 8 Satz 1 UStR)