OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.08.2008
S 2333 A - 38 - St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.08.2008 (S 2333 A - 38 - St 211) - DRsp Nr. 2008/92977

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.08.2008 - Aktenzeichen S 2333 A - 38 - St 211

DRsp Nr. 2008/92977

Anwendung des § 3 Nr. 11 Satz 4 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung; Lohnsteuerliche Behandlung der Teilkostenversicherung von Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten) gesetzlicher Krankenkassen und Anwendung auf den in einem AT-Vertragsverhältnis stehenden Personenkreis und auf Arbeitnehmer kirchlicher Arbeitgeber

Mit Art. 45a des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) wurde § 3 Nr. 11 EStG um folgenden Satz ergänzt:

„Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen.”

Die Befreiungsvorschrift kommt in den folgenden Fallgestaltungen zur Anwendung:

I. DO-Angestellte der gesetzlichen Krankenkassen

Für DO-Angestellte, die bisher zum ermäßigten Beitragssatz bei vollem Sachleistungsanspruch unter Wegfall des Beihilfenspruchs in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, entfällt ab die Versteuerung der Beitragsermäßigung als geldwerter Vorteil. Diese DO-Angestellten werden vom steuerlichen Ergebnis her nunmehr mit DO-Angestellten, die ihren Beihilfeanspruch geltend machen, gleichgestellt (vgl. BT-Drucksache 16/4247, S. 70).