OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.11.2008
S 2252 A - 20 - St 219

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 04.11.2008 (S 2252 A - 20 - St 219) - DRsp Nr. 2008/92976

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 04.11.2008 - Aktenzeichen S 2252 A - 20 - St 219

DRsp Nr. 2008/92976

Verluste bei Rückkauf von Lebensversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG

In der Presse wurde die Frage thematisiert, inwieweit Verluste aus der vorzeitigen Kündigung (= Rückkauf) einer Lebensversicherung im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerlich berücksichtigt werden können.

Ein Verlust ergibt sich immer dann, wenn die geleisteten Versicherungsbeiträge den Rückkaufswert der Versicherung übersteigen.

Der Rückkaufswert einer Lebensversicherung ist in den ersten Jahren in der Regel geringer als die eingezahlten Beträge, da diese neben einem Spar- und einem Risikoanteil auch einen Kostenanteil (Beitragsanteil insbesondere für Verwaltungsausgaben des Versicherungsunternehmens, für Abschlusskosten und Inkassokosten), der ebenso wie der Risikoanteil bei Ermittlung des Rückkaufwerts keine Berücksichtigung findet.

Die Berücksichtigungsfähigkeit eines solchen Verlustes im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG stellt sich wie folgt dar:

Lebensversicherungen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden:

Nach der bis 31.12.2004 geltenden Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG waren die rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus dem Sparanteil von Lebensversicherungen insbesondere dann steuerpflichtig, wenn der Vertrag vor Ablauf von 12 Jahren zurückgekauft wurde.