OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.03.1997
S 7300 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.03.1997 (S 7300 A) - DRsp Nr. 2008/86661

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.03.1997 - Aktenzeichen S 7300 A

DRsp Nr. 2008/86661

§ 15 UStG Vorsteuerabzug aus Rechnungen ambulanter ausländischer Unternehmer, insbesondere ausländischer Lastwagenschlossereien

Es wurde festgestellt, daß ausländische Unternehmer mit fahrenden Werkstätten (sog. Lastwagenschlossereien) im gesamten Bundesgebiet das Härten und Schleifen von Werkzeugen betreiben. Nach neueren Erkenntnissen kann es sich auch um Wohnwagen handeln, in denen Gerätschaften zur Bearbeitung sowie chemische Bäder mitgeführt werden. Die Bearbeitung der Werkzeuge soll häufig im Freien - auf öffentlichen oder privaten Plätzen - erfolgen. Über die erbrachten Leistungen werden Rechnungen mit gesondert ausgewiesener USt ausgestellt. Die Rechnungsformulare enthalten meist eine willkürlich ausgesuchte Firmenbezeichnung mit einer unzutreffenden Anschrift im Ausland (meist Frankreich oder Spanien). Die steuerliche Erfassung der ambulanten Unternehmer stößt vielfach auf unüberwindbare Schwierigkeiten.

Die sog. Lastwagenschlossereien erbringen steuerbare und stpfl. Werkleistungen im Erhebungsgebiet (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG). USt-Ausfälle, die durch die Nichtabführung der in Rechnung gestellten USt entstehen, können vermieden werden durch