OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.03.2008
S 2221 A - 8 - St 218

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.03.2008 (S 2221 A - 8 - St 218) - DRsp Nr. 2008/92729

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.03.2008 - Aktenzeichen S 2221 A - 8 - St 218

DRsp Nr. 2008/92729

Folgen der Erstattung von Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum

I. Erstattungen aufgrund einer tatsächlichen Überzahlung

Ist im Jahr der Erstattung von Sonderausgaben ein Ausgleich mit gleichartigen Aufwendungen nicht oder nicht in vollem Umfang möglich, so ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung insoweit um eine nachträgliche Erstattung zu mindern (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; vgl. BMF-Schreiben vom 11.07.2002, ESt-Kartei § 10 Fach 5 Karte 9). Diese Rechtsgrundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden und beziehen sich auf alle Arten von Sonderausgaben. Gleichartige Aufwendungen in diesem Sinne sind die Sonderausgaben der jeweiligen Nummer im § 10 EStG, nicht aber der Kennzahl im Vordruck. Somit sind also zunächst z.B. Erstattungen zu Haftpflichtversicherungen auch mit Zahlungen für Krankenversicherungen des gleichen Veranlagungszeitraums zu verrechnen, bevor ein Übererstattungsbetrag mit entsprechenden Zahlungen eines Vorjahres zu verrechnen ist.