OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.03.2008
S 7100 A - 236 - St 11

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.03.2008 (S 7100 A - 236 - St 11) - DRsp Nr. 2008/92672

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.03.2008 - Aktenzeichen S 7100 A - 236 - St 11

DRsp Nr. 2008/92672

Umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer durch unternehmenseigene oder fremdbewirtschaftete Kantinen (Abschnitt 12 Abs. 10 UStR);

Bewirtschaftung der Kantine durch eine Organgesellschaft

  • Bei der Abgabe von unentgeltlichen Mahlzeiten an die Arbeitnehmer ist nach Abschn. 12 Abs. 11 UStR bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage abweichend von § 10 Abs. 4 UStG aus Vereinfachungsgründen von dem amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung (ab Kalenderjahr 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV, vgl. hierzu auch OFD Vfg. vom 5.2.2007 - S 2334 A - 30 - St 211, ESt-Kartei zu § 8, Fach 1, Karte 1) auszugehen, soweit die Abgabe der Mahlzeiten durchunternehmenseigene Kantinen (vgl. Abschn. 12 Abs. 10 Satz 2 UStR) erfolgt. Bei teilentgeltlichen Mahlzeiten ist im Rahmen des § 10 Abs. 5 UStG (Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage) entsprechend zu verfahren.

  • Eine unternehmenseigene Kantine ist auch zu bejahen, wenn der Kantinenbetrieb in einer gesonderten Betriebsabteilung geführt wird, die wirtschaftlich in das Gesamtunternehmen eingegliedert ist. Bei der aller eines durch eine eigene (sog. Konzem-Caterer) liegt somit eine unternehmenseigene Kantine im Sinne des Abschn. 12 Abs. 10 vor, wenn der „Konzernkantinenbetrieb” eine und damit unselbstständiger Bestandteil des Unternehmens ist (§ Abs. Nr. 2 i. V. mit Abschn. 21 Abs. 5 ).