OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.05.1998
S 2285 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.05.1998 (S 2285 A) - DRsp Nr. 2008/84927

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.05.1998 - Aktenzeichen S 2285 A

DRsp Nr. 2008/84927

§ 33a EStG Unterstützung bedürftiger Angehöriger als außergewöhnliche Belastung ab 1996; Gesetzliche Unterhaltspflicht

Es ist die Frage gestellt worden, ob der Abzug von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG das Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht konkret voraussetzt.

Hierzu ist die Auffassung zu vertreten, daß die gesetzliche Voraussetzung für die Anerkennung von Unterstützungsleistungen als agw. Belastung auch dann erfüllt sind, wenn keine konkrete Unterhaltspflicht gegeben ist, weil beispielsweise andere Personen gegenüber dem Unterhaltsempfänger vorrangig unterhaltsverpflichtet sind, wohl aber eine potentielle (abstrakte) Unterhaltspflicht besteht.

Beispiel: Ein Stpfl. unterstützt seine verwitwete Großmutter, die über keine eigenen Einkünfte und keine eigenes Vermögen verfügt, mit monatlich 500 DM.

Die Unterstützungsleistungen sind dem Grunde nach als agw. Belastung i. S. des § 33a Abs. 1 EStG anzuerkennen, da der Stpfl. gegenüber seiner Großmutter als Verwandter in gerader Linie potentiell unterhaltsverpflichtet ist (§ 160 1 BGB). Dabei ist unerheblich, ob der Stpfl. auch tatsächlich unterhaltsverpflichtet ist, oder ob die Kinder der Großmutter, die nach § 1606 BGB vorrangig unterhaltsverpflichtet sind, in der Lage wären, diese zu unterstützen.