OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.08.1997
S 2225 a A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.08.1997 (S 2225 a A) - DRsp Nr. 2008/84703

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.08.1997 - Aktenzeichen S 2225 a A

DRsp Nr. 2008/84703

§ 21 EStG Fortführung der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG; I. Wegfall der Voraussetzungen im Laufe eines VZ; II. Hinzuerwerb von Miteigentumsanteilen

I. Die obersten FinBeh des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, ob bei nur teilweiser Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Nutzungswertbesteuerung im VZ 1986 oder in späteren VZ die Überschußermittlung für den gesamten späteren VZ oder nur für den betreffenen Teil vorzunehmen ist.

1. VZ 1986

Haben die Voraussetzungen für die Überschußrechnung infolge des Selbstbewohnens einer Wohnung zu irgendeinem Zeitpunkt im VZ 1986 vorgelegen, so kommt die sog. große Übergangsregelung gem. § 52 Abs. 21 S. 2 EStG zum Zuge.

2. VZ 1987 ff.

Liegen in einem der auf den VZ 1986 folgenden VZ nur für kurze Zeit die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten vor, ist grundsätzlich die große Übergangslösung anzuwenden.

Beispiel: Der Stpfl. hat 1985 ein Zweifamilienhaus errichtet, in dem er eine Wohnung selbst nutzt und die andere vermietet. Das Mietverhältnis endet am 31. 1. 1987.