Haben die Voraussetzungen für die Überschußrechnung infolge des Selbstbewohnens einer Wohnung zu irgendeinem Zeitpunkt im VZ 1986 vorgelegen, so kommt die sog. große Übergangsregelung gem. § 52 Abs. 21 S. 2 EStG zum Zuge.
Liegen in einem der auf den VZ 1986 folgenden VZ nur für kurze Zeit die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten vor, ist grundsätzlich die große Übergangslösung anzuwenden.
Beispiel: Der Stpfl. hat 1985 ein Zweifamilienhaus errichtet, in dem er eine Wohnung selbst nutzt und die andere vermietet. Das Mietverhältnis endet am 31. 1. 1987.
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