OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.08.2008
S 7100 A - 199 - St 110

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.08.2008 (S 7100 A - 199 - St 110) - DRsp Nr. 2008/92804

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.08.2008 - Aktenzeichen S 7100 A - 199 - St 110

DRsp Nr. 2008/92804

Umsatzsteuer bei „Stornokosten” im Beherbergungsgewerbe

Die Beurteilung der „Stornokosten” sowohl in Beherbergungsverträgen als auch in Reservierungs- oder Hotelkontingentierungsverträgen hängt davon ab, ob dem Kunden aufgrund des Vertrags ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird:

  • Ist der Kunde wirksam vom Vertrag zurückgetreten, handelt es sich bei den „Stornokosten” um eine Schadensersatzleistung für evtl. Vermögenseinbußen des Vertragspartners (Hoteliers).

  • Stand dem Kunden hingegen kein Rücktrittsrecht zu und konnte er sich nicht wirksam vom Vertrag lösen, sind die „Stornokosten” das Entgelt für das Bereithalten der Hotelzimmer und keine Schadensersatzleistung.

Der EuGH hat mit Urteil 18.07.2007 - C-277/05 (Societé thermale d’Eugénie-les-Bains) - UR 2007 S. 643 - die bisherige Verwaltungsauffassung bestätigt.

In diesem Urteil ging es um die Frage, ob Anzahlungen, die Gäste bei der Reservierung von Hotelzimmern entrichtet hatten und die nach Stornierung der Zimmer von dem Hotelbetreiber einbehalten wurden, steuerbares Leistungsentgelt oder nichtsteuerbarer Schadensersatz sind. In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt stand den Hotelgästen einRücktrittsrechtzu.