OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.09.1997
S 2284 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.09.1997 (S 2284 A) - DRsp Nr. 2008/84947

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.09.1997 - Aktenzeichen S 2284 A

DRsp Nr. 2008/84947

§ 33 EStG Vergütung an einen Gebrechlichkeitspfleger bzw. Betreuer als außergewöhnliche Belastung

In den Fällen einer krankheitsbedingten Betreuung liegen die Voraussetzungen zum Abzug der Aufwendungen für einen Gebrechlichkeitspfleger bzw. Betreuer als agw. Belastung vor, soweit es sich dabei nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Da das Vormundschaftsgericht sowohl die Betreuung anordnet als auch über die Höhe der Vergütung des Gebrechlichkeitspflegers/Betreuers entscheidet, können sowohl die Notwendigkeit als auch die Angemessenheit der Aufwendungen unterstellt werden.

Sofern der Gebrechlichkeitspfleger/Betreuer ausschließlich im Bereich der Personensorge tätig wird, sind die dafür entstandenen Aufwendungen insgesamt als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Im Falle der ausschließlichen Vermögenssorge kommt ein Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nur in Betracht, soweit ertragloses Vermögen verwaltet wird, während bei der Erzielung von Einkünften die Aufwendungen für den Gebrechlichkeitspfleger/Betreuer Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten darstellen.