OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.09.2002
S 2223 A - 165 - St II 25

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.09.2002 (S 2223 A - 165 - St II 25) - DRsp Nr. 2008/87374

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.09.2002 - Aktenzeichen S 2223 A - 165 - St II 25

DRsp Nr. 2008/87374

§ 10 b EStG; Spendenaktionen für Hochwasseropfer; ; Spenden an steuerbegünstigte Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke fördern

Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgt (z.B. Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer der Hochwasserkatastrophe 2002 auf, gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes: