OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.11.2008
S 2285 A - 15 - St 216

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 05.11.2008 (S 2285 A - 15 - St 216) - DRsp Nr. 2008/92975

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 05.11.2008 - Aktenzeichen S 2285 A - 15 - St 216

DRsp Nr. 2008/92975

Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter;; Zweifelsfragen zur Randziffer 9 des BMF-Schreibens vom 9.2.2006 (BStBl 2006 I S. 217)

Hinsichtlich der Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein Stpfl. vorträgt, ein Angehöriger im Ausland könne „aus gewichtigen Gründen” keiner Beschäftigung nachgehen, weist die OFD auf Folgendes hin:

Nach Randziffer 9 des o.g. BMF-Schreibens - ESt-Kartei § 33a Fach 1 Karte 16 - darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht gefordert werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person „aus gewichtigen Gründen” keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann. Als Gründe werden beispielsweise Alter, Behinderung, schlechter Gesundheitszustand, die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter 6 Jahren, die Pflege behinderter Angehörigen, ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung genannt.

Die Frage, ob eine nachgewiesene Arbeitslosigkeit der unterstützten Person als „gewichtiger Grund” anerkannt werden kann, wurde auch dem BMF bereits mehrfach gestellt; es vertritt dazu folgende Auffassung: