Die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Kommunen (Kreise und kreisfreie Städte) sind jeweils für ihren nach SGB II normierten Bereich eigenständiger Träger von Verpflichtungen zur Erbringung der Grundsicherung. Die von dem jeweiligen Träger insoweit zu erbringenden Tätigkeiten sind hoheitlich. Nach § 44b SGB II ist vorgesehen, dass die beiden Träger zur einheitlichen Leistungserbringung eine Arbeitsgemeinschaft gründen, die damit zum Träger der Verpflichtung wird.
Eine Rückfrage bei den hessischen Finanzämtern hat ergeben, dass die Gewinn- und Verlustrechnungen solcher Arbeitsgemeinschaften jedoch aus nur wenigen Positionen bestehen. Erträge und Aufwendungen werden nur in geringer Höhe ausgewiesen, obwohl die Arbeitsgemeinschaften wesentlich höhere Auszahlungs- und Rückforderungsbescheide erlassen haben.
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