Zur Auslegung des BMF-Schreibens vom 22.11.1991 (KSt-Kartei, § 5 Karte J 7) bittet die OFD - nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder - folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Nach Tz. 17 des BMF-Schreibens muss der Mietvertrag mit demjenigen abgeschlossen werden, dem die Wohnung zum Gebrauch überlassen wird. Außerdem muss der Mieter oder sein Ehegatte Mitglied der Genossenschaft sein.
Die Regelung der Tz. 17 ist auch auf die eingetragene Lebenspartnerschaft i. S. des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001 (BGBl. 2001 I S.
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