OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.02.1997
S 2258 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.02.1997 (S 2258 A) - DRsp Nr. 2008/84773

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.02.1997 - Aktenzeichen S 2258 A

DRsp Nr. 2008/84773

§ 24 EStG Entschädigungsleistungen wegen der durch die Inanspruchnahme von Grundstücken durch die sowjetischen Streitkräfte entstandenen Schäden

Die Bundesrepublik Deutschland ist auf der Grundlage eines gesetzlichen Besitzeinweisungsverhältnisses nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes zu dem „Vertrag v. 12. 10. 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland” (Aufenthalts- und Abzugsvertrag) v. 21. 12. 1990 i. V. mit § 38 Landbeschaffungsgesetz verpflichtet, für die Fortdauer der Inanspruchnahme ihrer Liegenschaften (Wohn-, gewerbliche und unbebaute Grundstücke) durch die sowjetischen Streitkräfte mit Wirkung ab dem 3. 10. 1990 bis zur förmlichen Rückgabe den Eigentümern der Liegenschaften eine sog. Besitzeinweisungsentschädigung zu zahlen.