Kapitalanlagegesellschaften (KAG) haben nach § 6 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) das bei ihnen gegen Ausgabe von Anteilscheinen eingelegte Geld oder die damit angeschafften Vermögensgegenstände einem zu bildenden Sondervermögen zuzuführen. Dieses Sondervermögen wird von der KAG verwaltet und ist von dem eigenen Vermögen der KAG getrennt zu halten. Für die Verwaltung des Sondervermögens erhält die KAG nach Maßgabe der Vertragsbedingungen eine Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen.
Hierzu ist hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung folgende Auffassung zu vertreten: