OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.03.1998
S 2170

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.03.1998 (S 2170) - DRsp Nr. 2008/92018

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.03.1998 - Aktenzeichen S 2170

DRsp Nr. 2008/92018

Abgrenzung zwischen Kauf nach Miete, Mietkauf und Leasing

Ertragsteuerlich gestalten sich Mietkauf, Miet- und Leasingverträge hinsichtlich der Zurechnung der Wirtschafsgüter und der Behandlung der einzelnen Mietzahlungen bzw. Leasingraten oftmals problematisch. Bei der rechtlichen Beurteilung von entsprechenden Sachverhalten ist deshalb grundsätzlich zwischen folgenden Vertragstypen zu unterscheiden:

Kaufverträge Mietverträge Kauf Mietkauf- Leasing- nach Miete verträge verträge / \ / \ echter unechter Mietkauf Mietkauf (verdeckter Ratenkauf)

1. Kauf nach Miete

Bei einem Kauf nach Miete wird zunächst ein unbefristeter Mietvertrag über ein Wirtschaftsgut zu einem angemessenen Mietzins abgeschlossen, wobei der Mietvertrag schließlich durch Veräußerung des Wirtschaftsguts zum Zeitwert (= Teilwert) beendet wird. Die gezahlten Mieten haben dabei auf den vereinbarten Kaufpreis keine Auswirkung (es erfolgt keine Anrechnung).

In einem solchen Fall treten ertragsteuerlich folgende Rechtsfolgen ein:

während der Mietzeit ------------------------------------------------------------------------- beim Vermieter: beim Mieter: - Miete = Betriebseinnahme - Miete = - AfA-Berechtigung Betriebsausgabe im Fall der Veräußerung ------------------------------------------------------------------------- beim bisherigen Vermieter: beim bisherigen Mieter