Es sind Fälle bekannt geworden, in denen der Kommanditist einer GmbH & Co. KG, der gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, die keine eigene Geschäftstätigkeit entfaltet, bei seinem Ausscheiden aus der Unternehmensleitung eine Abfindung erhält, für die er die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 EStG in Anspruch nehmen möchte.
Hierzu bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
Es besteht hier zwar ein zivilrechtliches Anstellungsverhältnis. Der Steuerpflichtige nimmt jedoch eine Doppelfunktion wahr, da er nicht nur Organ der GmbH, sondern auch Mitunternehmer der KG ist. Die Geschäftsführertätigkeit kann nicht von seiner Eigenschaft als Mitunternehmer gelöst werden. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist zumindest immer dann anzuwenden, wenn - wie hier - der Unternehmensgegenstand der Komplementär-GmbH sich nur auf die Geschäftsführung der KG beschränkt.
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