OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.03.2008
S 1301 A - 55.20 - St 58

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.03.2008 (S 1301 A - 55.20 - St 58) - DRsp Nr. 2008/92403

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.03.2008 - Aktenzeichen S 1301 A - 55.20 - St 58

DRsp Nr. 2008/92403

Besteuerung der Ortskräfte der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der USA ( i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 1.6.2006)

Das Änderungsprotokoll vom 1. Juni 2006 zum deutsch-amerikanischen DBA ist nach seinem Artikel XVII Abs. 2 am 28. Dezember 2007 in Kraft getreten.

Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt wird - zusammen mit einer Neufassung des DBA - baldmöglichst erfolgen.

Nach dem neuen Artikel 19 Abs. 1 Buchst. b/bb dürfen die Gehälter der Ortskräfte diplomatischer und konsularischer Vertretungen eines der Vertragsstaaten ab 2008 nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Für Ortskräfte mit US-Staatsangehörigkeit bleibt die Besteuerung durch die USA unberührt (Artikel 1 Abs. 4 i.d.F. des Änderungsprotokolls).

Für Zwecke der deutschen Besteuerung weist die OFD auf das Folgende hin:

  • Die Neuregelung führt dazu, dass ab 2008 auch die Ortskräfte der U.S.-Vertretungen, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, besteuert werden können.

    Das gilt jedoch gem. Artikel XVII Abs. 3 Buchst. b des Änderungsprotokolls nicht für Personen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (also am 29. August 1989) Bedienstete der Vereinigten Staaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften waren.