OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.04.1995
S 2176 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.04.1995 (S 2176 A) - DRsp Nr. 2008/85437

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.04.1995 - Aktenzeichen S 2176 A

DRsp Nr. 2008/85437

§ 6a EStG Aufstockung von Pensionsrückstellungen; Anpassung der Pensionszusage nach § 16 Betriebsrentengesetz

Verpflichtet sich der ArbG, seinem AN nach dessen Eintritt in den Ruhestand eine Pension zu zahlen, so kann der ArbG hierfür Pensionsrückstellungen bilden (§ 6a EStG).

Wurde die Zusage vor dem 1. 1. 1987 erteilt (Altzusage), hat der ArbG handels- und steuerrechtlich ein Wahlrecht, ob und ggf. in welchem Umfang er die Rückstellung bilden will. Wurde die Zusage nach dem 31. 12. 1986 erteilt (Neuzusage), muß er die Rückstellung handelsrechtlich bilden (vgl. Art. 28 Abs. 1 EGHGB). Auch steuerrechtlich ist eine derartige Rückstellung zwingend, wenn die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 EStG erfüllt sind. Die Höhe der Rückstellung richtet sich nach dem Verpflichtungsumfang zum Bilanzstichtag. Künftige Erhöhungen sind dabei erst zu berücksichtigen, wenn sie feststehen (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG).