Nach § 40 i.V.m. §§ 31 und 39 SGB IV ist das Amt der Mitglieder der Organe (Vertreterversammlung, Verwaltungsrat und Vorstand) sowie der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger in aller Regel ein Ehrenamt. Die den ehrenamtlich tätigen Personen gewährten Vergütungen stellen insoweit Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG dar.
Die geschilderte Tätigkeit fällt unter die sog. schlichte Hoheitsverwaltung (BFH-Urteil vom 15.3.1968,BStBl 1968 II S. 437), so dass die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und R 13 Abs.
Werden den Organmitgliedern sowie den Versichertenältesten und Vertrauenspersonen neben Reisekosten und dem Ersatz des entgangenen Bruttoverdienstes bzw. der Leistung von Pauschbeträgen für Zeitaufwand (§ 41 Abs. 2 und 3 SGB IV) ihre baren Auslagen wie Porto, Telefon, Büromaterial - ggf. mit einem Pauschbetrag - erstattet (§ 41 Abs. 1 SGB IV) ist eine vereinfachte Aufteilung der Gesamtentschädigung gem. R 13 Abs. 3
Daraus ergibt sich folgende einkommensteuerliche Behandlung:
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