OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.08.2007
S 3832 A - 9 - St 119

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 06.08.2007 (S 3832 A - 9 - St 119) - DRsp Nr. 2008/91369

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 06.08.2007 - Aktenzeichen S 3832 A - 9 - St 119

DRsp Nr. 2008/91369

Anrechnung italienischer Steuer auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 21 ErbStG) und Gegenseitigkeitserklärung mit Italien (§ 13 Abs. 1 Nr. 16c ErbStG)

Italien hat durch das Gesetzesdekret Nr. 262 vom 3. Oktober 2006 (Gazzetta Ufficiale vom 3. Oktober 2006) und das Gesetzesdekret Nr. 292 vom 24. November 2006 (Gazzetta Ufficiale vom 28. November 2006) die Erbschaftsteuer zum 3. Oktober 2006 und die Schenkungsteuer zum 1. Januar 2007 wieder eingeführt.

Zusätzlich werden unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis beim unentgeltlichen Erwerb von Immobilien ebenso wie beim entgeltlichen Erwerb eine Hypothekarsteuer von 2 % und eine Katastersteuer von 1 % des Katasterwertes erhoben. Diese betragen bei Immobilien, die für den Erwerber als Erstwohnsitz Infrage kommen, pauschal jeweils 168 €.

Bei der italienischen Erbschaft- und Schenkungsteuer handelt es sich um eine der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer vergleichbare Steuer. Sie ist somit bei Erwerben nach ihrer Wiedereinführung auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG anrechenbar, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Bei der Hypothekarsteuer und der Katastersteuer handelt es sich hingegen um den deutschen Grundbuchgebühren vergleichbare Abgaben. Diese können nicht auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer angerechnet werden.